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Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Stadtkultur Berlin GmbH (nachstehend SKB) über die Anbringung von Werbeträgern auf Schaltkästen der Telekom Deutschland GmbH im öffentlichen Straßenraum Berlins durch die Stadtkultur Berlin GmbH gegenüber ihren Auftraggebern. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
Der Auftrag entsprechend den Angaben auf dem Auftragsformular gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die SKB als angenommen. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt, die durch die SKB eingeholt wird. Mündliche Vereinbarungen, die in der schriftlichen Bestätigung nicht enthalten sind, haben keine Gültigkeit.
Der Auftraggeber liefert innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsbestätigung auf seine Kosten Entwürfe über die Art des anzubringenden Werbeträgers (z. B. Forex / DiBond / Folie) und das Werbemotiv selbst. Der Auftraggeber hat die Entwürfe gemäß der Vorgaben von SKB bzw. der Telekom Deutschland zu gestalten. Diese beinhalten die Bemaßungen der einzelnen Schaltschranktypen, Aussparungen für Türgriffe, Sensoren u. ä. sowie die Anbringung von Warnhinweisen der Telekom Deutschland. SKB stellt dem Auftraggeber entsprechende Planskizzen zur Verfügung. Die Entwürfe bedürfen der Genehmigung durch die SKB bzw. die Telekom als Eigentümerin, über die diese unverzüglich entscheidet. Rassistische, sexistische oder Werbung für Scientology oder eine ihrer Unterorganisationen sind ausgeschlossen. Die Versagung der Genehmigung aus vorgenannten Gründen durch die SKB bzw. Telekom begründet für den Auftraggeber keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der SKB und befreit ihn nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet auf eigne Kosten unverzüglich neue Entwürfe vorzulegen. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die angebrachte Dauerwerbung zugunsten von Sonderaktionen, Einzelproduktbewerbungen o.ä. kurz- oder langfristig abzuändern.
Die Herstellung des Werbeträgers für den Schaltkasten hat der Auftraggeber, sobald der Entwurf genehmigt ist, auf seine Kosten umgehend von einem Fachmann vornehmen zu lassen. Abweichungen vom Entwurf sind nicht zulässig. Bei Nichtbeachtung gehen alle daraus entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Die Anbringung der Werbeträger erfolgt durch die SKB innerhalb von drei Werktagen nach dem schriftlich bestätigten Vertragsbeginn. Ist dies auf Grund der Witterung (z.B. Regen, bzw. Temperaturen unter 8° Grad Celsius) nicht möglich, erhält der Auftraggeber ab dem 7. Werktag nach Vertragsbeginn eine Mietgutschrift.
Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. SKB ist bemüht, Werbung konkurrierender Unternehmen, Branchen oder Produkte nicht in unmittelbarer Umgebung zueinander anbringen zu lassen.
SKB haftet nicht für die Beschädigung oder Diebstahl der angebrachten Werbemittel durch Dritte. Dies gilt nicht, soweit der Schaden durch Verschulden der SKB entstanden ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit der SKB, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
Eine Untervermietung der gemieteten Flächen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SKB nicht gestattet. SKB ist nicht verpflichtet die Verweigerung ihrer Zustimmung zu begründen.
Die Vertragslaufzeit beträgt, soweit im Auftragsformular nicht etwas anderes vereinbart ist, ein Jahr. Der Vertrag und die Vertragslaufzeit beginnen mit der Bestätigung durch die SKB. Vertragsbeginn ist in der Regel der 1. eines Kalendermonats. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, soweit er nicht von einer der Parteien spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf mittels eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Soweit eine Anbringung der genehmigten Werbung durch höhere Gewalt oder Entfernung des Schaltkastens durch die Telekom Deutschland GmbH, bzw. durch Widerruf der behördlichen Genehmigung nicht mehr möglich ist, ist die SKB berechtigt, dem Auftraggeber einen vergleichbaren Standort zuzuweisen. Nur falls dies nicht möglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt nicht, falls die Unterbrechung der Werbung voraussichtlich nicht länger als einen Monat dauern wird.
Unansehnlich gewordene, beschädigte oder abhanden gekommene Werbemittel hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu erneuern, gleichgültig, wodurch die Erneuerung notwendig geworden ist. Über die Erneuerungsbedürftigkeit entscheidet SKB. Kurzfristige Beeinträchtigungen der Werbung berechtigen den Auftraggeber weder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen noch zu Zurückbehaltung fälliger Mieten.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Vorauszahlung des kompletten Mietzinses für den Vertragszeitraum vereinbart. SKB stellt hierüber eine Rechnung. Die Zahlung ist fällig vor Anbringung der Werbung, spätestens eine Monat nach Auftragsbestätigung und Rechnungserstellung durch die SKB.
Bei Vertragsende wird die Werbefläche durch die SKB, bzw. auf deren Kosten von einem Fachmann, in den ursprünglichen Zustand versetzt. Die Werbeträger werden für 30 Tage von SKB zur Abholung bereitgehalten und danach entsorgt. Es besteht kein Anspruch auf Unversehrtheit der Werbemittel. Wird das Vertragsverhältnis der SKB mit der Telekom vorzeitig gelöst, ist diese berechtigt, den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies begründet für den Auftraggeber keinen Schadensersatzanspruch gegenüber SKB oder ihrem Vertragspartner. Etwa über die tatsächliche Laufzeit hinaus gezahlte Miete wird dem Auftraggeber erstattet. Das Gleiche gilt, wenn die zur Werbeausnutzung von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung aus irgendeinem Grunde widerrufen wird, ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Widerrufs. Dies gilt nicht, soweit Widerruf oder Kündigung von SKB zu verantworten sind.
Im Falle des Verzuges werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 II BGB sowie Einziehungskosten berechnet. SKB ist berechtigt, nach einmaliger Mahnung fristlos zu kündigen.
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Berlin. Auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand Berlin vereinbart.Berlin, den 01.01.2013 Stadtkultur Berlin GmbH
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