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Allgemeine Geschäftsbedingungen für
den Plakatanschlag
§
1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand der nachfolgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
ist der Vertrag über die Durchführung von einem oder mehreren
Plakatanschlägen an den dem Anschlagunternehmen zur Verfügung
stehenden Anschlagflächen, die Verteilung von Handzetteln,
die Durchführung von Auslagen und Geschäftsaushängen.
2. Für sämtliche Werbeaufträge gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie die jeweiligen "Wichtigen
Hinweise" zur Auftragsabwicklung, die ebenso wie die gültige
Preisliste Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und
zwar auch für den Fall, daß der Auftraggeber in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeinen
Geschäftsbedingungen widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne daß es eines
erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedarf.
§
2 Art der Anschlagstellen
1. Allgemeine Anschlagstellen sind Werbeflächen, die dem Anschlag
jeweils mehrerer Werbetreibender dienen.
2. Spezialstellen sind Tafeln oder Flächen, die im Hinblick
auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit,
Standorte oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen
(z.B. Einzelstellen in Wechselrahmen).
§
3 Plakatformate
1. Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuß
für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße
werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.
2. Das Plakatgrundmaß ist DINA1 (59 x 84 cm).Alle größeren
Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes.
§
4 Auftragsannahme
1. Anschlagaufträge sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres
des Anschlagbeginns beim Anschlagunternehmen vom Auftraggeber
abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das
im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus, weitere Anschläge
abzurufen.
2. Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über
Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.
3. Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge
- auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens
abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Anschlagunternehmen
unzumutbar ist oder deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt.
§
5 Konkurrenzausschluß
Der Ausschluß von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der
Anschlagunternehmer bemüht sich, Plakate konkurrierender Branchen
oder Produkte nicht direkt aneinander anzuschlagen.
§
6 Platzvorschriften
Platzvorschriften werden nicht angenommen. Nach Möglichkeit
werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.
§
7 Sonderleistungen
Kosten für besondere vom Auftraggeber gewünschte Leistungen
(z. B. nachträgliches Anbringen von Streifen, anschlagen oder
abdecken außerhalb des regelmäßigen Klebeganges, Aufwendungen
bei Anlieferung oder Rücksendung der Plakate) werden dem Auftraggeber
gesondert berechnet.
§
8 Laufzeit
Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines
Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als
neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als
Veränderung. Der Mindestbuchungszeitraum beträgt 14 Tage.
Abweichende Regelungen müssen gesondert vereinbart werden.
§
9 Zahlung
1. Es wird grundsätzlich Vorauszahlung vereinbart.
2. Wenn keine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind für Anschlagaufträge,
die nicht länger als 4 Wochen laufen, die Rechnungsbeträge
innerhalb einer Woche nach Ablauf des Anschlages zahlbar.
3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
etwaigen Einziehungskosten berechnet.
4. Wenn keine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind für Anschlagaufträge,
die länger als 4 Wochen laufen, 50 % des Rechnungsbetrages
vor Anschlagbeginn, die restlichen 50 % des Rechnungsbetrages
innerhalb einer Woche nach Ablauf des Anschlages zahlbar.
5. Bei Anschlagsaufträgen, wo neben dem anzuschlagenden Plakat,
noch ein oder mehrere Aufkleber (z. B. Hinweise auf Veranstaltungshalle
und -daten etc.) zusätzlich anzuschlagen sind, können diese
extra berechnet werden.
6. Bei Vorliegen begründeter Zweifel bezüglich der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt,
auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung
des Auftrages - ohne Rücksicht auf das ursprünglich vereinbarte
Zahlungsziel - von der Vorauszahlung des Betrages und von
dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge, abhängig zu
machen, ohne daß sich hieraus für den Auftraggeber spätere
Regreßansprüche gegenüber dem Anschlagunternehmen ergeben.
7. Bei Nichterfüllung eines Auftrages aufgrund fehlender oder
verspäteter Anlieferung von Anschlagmaterial, Unterlassung
der Durchführung des Auftrages aufgrund Zahlungsunfähigkeit
des Auftraggebers oder Stornierung bereits bestätigter Aufträge
durch den Auftraggeber entbindet das den Auftraggeber nicht
von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anschlagunternehmen.
Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen
zu lassen.
8. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in
Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen
Bundesbank sowie angefallene Kosten für Mahnung Pfändungsbescheide
zuzüglich die daraus resultierenden Gerichtskosten dem Auftraggeber
berechnet. (Sollte der Basiszinssatz durch eine entsprechende
Bezugsgröße der Europäischen Zentralbank ersetzt werden, gilt
diese ab dem Zeitraum ihrer Festsetzung statt des Basiszinssatzes).
§
10 Materialanlieferung und -beschaffenheit
1. Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der
bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich
Ersatzmenge und sonstige zu klebenden Materialien kostenfrei
und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung
an die in der Anschlagspreisliste genannte Versandanschrift
zu liefern. Grundsätzlich hat die Anlieferung der Plakate
7 Tage vor Anschlagsbeginn zu erfolgen. Anlieferungstermine
die in der Auftragsbestätigung genannt werden, sind unbedingt
einzuhalten. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen
der Plakatlieferung unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.
2. Nicht verbrauchte Plakate gehen in das Eigentum des Anschlagunternehmens
über.
§
11 Gewährleistung
1. Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsgemäße
Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäße Anbringung,
Kontrolle, Pflege, Ausbesserung, Erneuerung beschädigter Anschläge
während der vereinbarten Aushangzeit sowie das Überkleben
abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
2. Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße
Durchführung eines Anschlages jeweils sofort nach dessen Ablauf.
§
12 Ersatzansprüche, Rücktritt, höhere Gewalt
1. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung
eines Anschlags sollten während der vereinbarten Laufzeit
geltend gemacht werden. Nach Abschluß des Anschlags können
Ersatzansprüche nur anhand eines Nachweises - geeigneter Beweismittel
- gestellt werden.
2. Die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung,
sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen
infolge behördlicher Auflagen oder aus sonstigen Gründen,
die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleibt
vorbehalten. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt,
Naturkatastrophen oder Streik, auch im eigenen Betrieb, berechtigen
das Anschlagunternehmen zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten
Vertrag. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich
zu informieren.
3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmens,
seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen
ist - außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften - ausgeschlossen.
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen gehaftet. 4. Bei grober Fahrlässigkeit ist die
Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren
Schaden bis zur Höhe des für die Erfüllung des Auftrages zu
zahlenden Entgeltes beschränkt.
§
13 Sonstiges
1. Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen, ganz oder teilweise,
unwirksam oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der
ganz oder teilweise, unwirksamen Bedingungen tritt eine wirksame
Bestimmung, welche die Parteien bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider
Parteien vereinbart hätten.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur
dann wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich
bestätigt werden.
§
14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes
vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das
Mahnverfahren sowie für den Fall, daß der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmens
vereinbart.
Berlin, den 01.01.2002
Stadtkultur Berlin GmbH
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